BAG - Urteil vom 15.11.2016
3 AZR 539/15
Normen:
BGB § 242; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3; BGB § 779; BetrAVG § 3;
Fundstellen:
ArbRB 2016, 353
BB 2016, 2867
DStR 2016, 12
EzA-SD 2016, 7
MDR 2016, 13
NZA 2016, 6
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 61 vom 15.11.2016
ZIP 2016, 89
Vorinstanzen:
LAG München, vom 06.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 254/15
ArbG München, vom 02.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 9843/14

Inhaltskontrolle von ArbeitsvertragsänderungenAuslegungsgrundsätze bei Allgemeinen GeschäftsbedingungenUnangemessene Benachteiligung durch Verstoß gegen das Transparenzgebot und das BestimmtheitsgebotInhaltskontrolle und zivilrechtliches Vertragsleitbild des gegenseitgen NachgebensSchuldrechtliches Äquivalenzprinzip als Teil der InhaltskontrolleInformations- und Aufklärungspflichten des ArbeitgebersTeilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 582/15 - v. 15.11.2016

BAG, Urteil vom 15.11.2016 - Aktenzeichen 3 AZR 539/15

DRsp Nr. 2016/19127

Inhaltskontrolle von Arbeitsvertragsänderungen Auslegungsgrundsätze bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen Unangemessene Benachteiligung durch Verstoß gegen das Transparenzgebot und das Bestimmtheitsgebot Inhaltskontrolle und zivilrechtliches Vertragsleitbild des gegenseitgen Nachgebens Schuldrechtliches Äquivalenzprinzip als Teil der Inhaltskontrolle Informations- und Aufklärungspflichten des Arbeitgebers Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 582/15 - v. 15.11.2016

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 6. August 2015 - 3 Sa 254/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3; BGB § 779; BetrAVG § 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags zusteht.

Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 2000 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte, deren Träger der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern sind, ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.