SG Stade - Urteil vom 01.09.2005
S 1 KR 212/04
Normen:
BGB § 812 § 812 ff ; GG Art. 3 ; SGB V § 126 § 126ff § 33 Abs. 2 S. 5 § 43b ;

Inkassorisiko für die Einziehung ausstehender Zuzahlungsbeträge bei der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter mit Hilfsmitteln

SG Stade, Urteil vom 01.09.2005 - Aktenzeichen S 1 KR 212/04

DRsp Nr. 2008/9391

Inkassorisiko für die Einziehung ausstehender Zuzahlungsbeträge bei der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter mit Hilfsmitteln

Vor dem Hintergrund einer fehlenden Sonderregelung in § 43b SGB V sind die Leistungserbringer im Hilfsmittelbereich selbst dafür zuständig, die ihnen zustehenden Zuzahlungsbeträge ggf einzutreiben. Diese Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Leistungserbringern ist sachlich gerechtfertigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 812 § 812 ff ; GG Art. 3 ; SGB V § 126 § 126ff § 33 Abs. 2 S. 5 § 43b ;