OVG Bremen - Beschluss vom 02.10.2017
1 B 173/17
Normen:
SGB VIII § 42a; SGB VIII § 42f;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 08.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 v 1522/17

Inobhutnahme nach Jugendhilferecht; Altersfeststellung mittels qualifizierter Inaugenscheinnahme; Anforderungen an das behördliche Verfahren der Altersfeststellung im Hinblick auf eine vom Jugendamt vorzunehmende Inobhutnahme

OVG Bremen, Beschluss vom 02.10.2017 - Aktenzeichen 1 B 173/17

DRsp Nr. 2017/16120

Inobhutnahme nach Jugendhilferecht; Altersfeststellung mittels qualifizierter Inaugenscheinnahme; Anforderungen an das behördliche Verfahren der Altersfeststellung im Hinblick auf eine vom Jugendamt vorzunehmende Inobhutnahme

Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht Inobhutnahme Inobhutnahme - Altersfeststellung mittels qualifizierter Inaugenscheinnahme keine Konfrontation mit Widersprüchen.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen -3. Kammer - vom 08.08.2017 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 04.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.08.2017 angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Normenkette:

SGB VIII § 42a; SGB VIII § 42f;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt seine Inobhutnahme nach Jugendhilferecht. Er ist guineischer Staatsangehöriger und nach seinen Angaben am 19.07.2001 geboren.