LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.11.2011
5 Sa 227/11
Normen:
InsO § 130 Abs. 1 Alt. 1; InsO § 133 Abs. 1 S. 1; InsO § 142; InsO § 143 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZA 2014, 8
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 05.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1995 d/10

Insolvenzanfechtung von Gehaltszahlungen; unbegründete Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung vor Insolvenzeröffnung erhaltener Gehaltszahlungen bei unsubstantiierten Darlegungen zum Benachteiligungsvorsatz

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.11.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 227/11

DRsp Nr. 2012/1549

Insolvenzanfechtung von Gehaltszahlungen; unbegründete Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung vor Insolvenzeröffnung erhaltener Gehaltszahlungen bei unsubstantiierten Darlegungen zum Benachteiligungsvorsatz

Soweit die angefochtenen Gehaltszahlungen der Vergütung fälliger Gehälter aus dem jeweiligen Vormonat dienten, unterlagen sie als Bargeschäft i. S. v. § 142 InsO, nicht der Deckungsanfechtung nach § 130 Abs. 1 InsO, sondern der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO. Ein künftiger Insolvenzschuldner handelt dann nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gemäß § 133 Abs. 1 InsO, wenn er eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung (hier Arbeitsleistung) erbringt, welche zur Fortführung seines Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im Allgemeinen nützt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 05.05.2011 - Az.: 3 Ca 1995 d/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1 Alt. 1; InsO § 133 Abs. 1 S. 1; InsO § 142; InsO § 143 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Insolvenzanfechtung. Der Kläger begehrt nach erfolgter Insolvenzanfechtung von der Beklagten die Rückzahlung noch vor Insolvenzeröffnung erhaltener Gehaltszahlungen.