9/10.3 Grenzen der Eintrittspflicht des PSV

Autor: Metz

Der PSV lehnt seine Eintrittspflicht im Einzelfall ab, wenn der Anspruchsteller nicht alle Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 1 BetrAVG nachweisen kann. Deshalb ist in der betriebsrentenrechtlichen Praxis der Sachverhalt immer genau aufzuklären und zu prüfen, wer der Arbeitgeber ist.

So muss der Kläger u.a. den Nachweis erbringen, dass der Insolvenzschuldner tatsächlich sein Arbeitgeber war, der das Versorgungsversprechen erteilt hat. Dabei ist der PSV berechtigt, den Einwand zu erheben, dass ein anderer Versorgungsschuldner vorhanden ist und vorrangig dieser in Anspruch zu nehmen ist.41)

Sollte der Kläger in einem Rechtsstreit gegen diesen Arbeitgeber unterliegen und er keinen Rechtsanspruch auf eine bAV haben, so wirkt sich dieses Urteil auch auf die Einstandspflicht des PSV aus.42)

Dies gilt insbesondere dann, solange der Insolvenzfall vor oder nach der Beendigung der Tätigkeit beim früheren Arbeitgeber noch gar nicht eingetreten ist. Deshalb ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, diesen und nicht den PSV in Anspruch zu nehmen.43)

Die Aufklärung des Sachverhalts kann im Einzelfall schwierig sein, wie der folgende Fall verdeutlicht:

Beispiel