BAG - Urteil vom 23.03.1999
3 AZR 625/97
Normen:
BetrAVG § 7 ; ZPO § 322 ;
Fundstellen:
AP Nr. 29 zu § 322 ZPO
BB 1999, 1169
DB 1999, 2015
KTS 1999, 405
NZA 1999, 652
NZI 1999, 281
ZIP 1999, 1058
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 06.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 149/97
ArbG Köln, vom 02.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3067/96

Insolvenzschutz nach rechtskräftigem Versorgungsprozeß

BAG, Urteil vom 23.03.1999 - Aktenzeichen 3 AZR 625/97

DRsp Nr. 1999/6346

Insolvenzschutz nach rechtskräftigem Versorgungsprozeß

»Steht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils fest, daß der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung fordern kann, wirkt sich das Urteil auch auf die Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins nach § 7 BetrAVG aus. Die Insolvenz des Arbeitgebers führt zu keinem Ausfall von Versorgungsansprüchen. Es fehlt an der in § 7 Abs. 1 und 2 BetrAVG erforderlichen Ursächlichkeit.«

Normenkette:

BetrAVG § 7 ; ZPO § 322 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht einen Anspruch auf Insolvenzsicherung geltend. Die Parteien streiten vor allem darüber, wie sich die in zwei früheren Verfahren ergangenen rechtskräftigen Urteile auf den vorliegenden Rechtsstreit auswirken.

Der am 31. Oktober 1937 geborene Kläger war seit dem 1. Oktober 1964 bei Herrn O. G. beschäftigt, der als Einzelkaufmann eine Spedition betrieb. Er schloß am 1. Juni 1973 beim Ge.-Konzern eine Rückdeckungsversicherung.

Versicherter war der Kläger, Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter Herr G. Mit Schreiben vom 22. August 1977 empfahl der Ge.-Konzern Herrn G. dem Kläger "eine Pensionszusage über die Versicherungsleistungen zu erteilen, damit Pensionsrückstellungen in den Bilanzen ausgewiesen werden können". Ob dem Kläger eine Versorgungszusage erteilt wurde, ist zwischen den Parteien umstritten.