OLG München - Urteil vom 18.05.2017
23 U 5003/16
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 4; GmbHG § 64 Abs. 1; GmbHG a.F. § 64 Abs. 2; BGB § 200; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 2154/13

Insolvenzverwalter; Quotenverringerungsschaden; Prozessführungsbefugnis; Insolvenzreife; Ersatzanspruch; Verjährung; Streitgegenstand

OLG München, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 23 U 5003/16

DRsp Nr. 2018/14012

Insolvenzverwalter; Quotenverringerungsschaden; Prozessführungsbefugnis; Insolvenzreife; Ersatzanspruch; Verjährung; Streitgegenstand

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 21.12.2016, Az. 33 O 2154/13, dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GmbHG § 43 Abs. 4; GmbHG § 64 Abs. 1; GmbHG a.F. § 64 Abs. 2; BGB § 200; BGB § 823 Abs. 2;

Entscheidungsgründe

I.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage des Insolvenzverwalters gegen den früheren Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 294.510,60 in Höhe von € 105.693,54 stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.

Der Beklagte und der Nebenintervenient beantragen,

1.

Das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 21.12.2016, Az. , wird aufgehoben.

2.