SG Dresden - Beschluß vom 23.01.2006 S 18 KA 691/05 ER
Normen:
Ärzte-ZV § 31 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 2 Abs. 2 S. 1 ; SGB X § 35 Abs. 1 ; SGB V § 116 S. 2 § 98 Abs. 2 Nr. 11 ; SGG § 131 Abs. 5 S. 2 § 54 Abs. 1 S. 2 § 86a Abs. 1 S. 2 Alt. 3 § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Institutsermächtigung zur Leistungserbringung in der vertragsärztlichen Versorgung, Befugnis zur Konkurrentenklage, Beurteilungsspielraum der Zulassungsgremien, gerichtliche Kontrolle, Sicherstellung der Patientenversorgung bis zur Beseitigung der Rechtswidrigkeit
SG Dresden, Beschluß vom 23.01.2006 - Aktenzeichen S 18 KA 691/05 ER
DRsp Nr. 2007/20695
Institutsermächtigung zur Leistungserbringung in der vertragsärztlichen Versorgung, Befugnis zur Konkurrentenklage, Beurteilungsspielraum der Zulassungsgremien, gerichtliche Kontrolle, Sicherstellung der Patientenversorgung bis zur Beseitigung der Rechtswidrigkeit
1. Niedergelassene Ärzte sind für eine Konkurrentenklage gegen die Erteilung einer Institutsermächtigung befugt, da das Gemeinwohlinteresse an einer qualitativ und quantitativ ausreichenden Versorgung der Versicherten nicht das Eigeninteresse der Berufsangehörigen, für die sich die Zulassung zum System der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils als begünstigender Verwaltungsakt darstellt, überlagert.
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