Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 19. März 2020, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der im März 1969 geborene, verwitwete Kläger ist seit August 1989 bei der Beklagten als Gleisbauer zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt rund € 3.600,00 beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt ca. 90 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat. Der Kläger war bis Ende des Jahres 2017 Mitglied des Betriebsrats; seit der Neuwahl ist er Ersatzmitglied.
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