LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.11.2020
5 Sa 147/20
Normen:
BetrVG § 102; ZPO § 97 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 834/19

Interessenabwägung bei verhaltensbedingter KündigungBewertung des Alters (50 Jahre) und Dauer der Betriebszugehörigkeit (30 Jahre) bei der Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.11.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 147/20

DRsp Nr. 2021/1798

Interessenabwägung bei verhaltensbedingter Kündigung Bewertung des Alters (50 Jahre) und Dauer der Betriebszugehörigkeit (30 Jahre) bei der Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers

1. Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt nur bei schuldhafter Verletzung von Haupt- oder Nebenpflichten in Betracht, sofern die künftige Vertragserfüllung zweifelhaft und die Weiterbeschäftigung unter Abwägung beidseitiger Interessen für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist. 2. Das Abstellen eines Kleintransporters auf dem umzäunten Werksgelände, statt in der Halle, rechtfertigt keine Kündigung.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 19. März 2020, Az. 6 Ca 834/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102; ZPO § 97 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der im März 1969 geborene, verwitwete Kläger ist seit August 1989 bei der Beklagten als Gleisbauer zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt rund € 3.600,00 beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt ca. 90 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat. Der Kläger war bis Ende des Jahres 2017 Mitglied des Betriebsrats; seit der Neuwahl ist er Ersatzmitglied.

1. 2.