BAG - Urteil vom 08.12.1976
5 AZR 613/75
Normen:
ArbGG § 101 Abs. 2 ; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 319 Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 112 BetrVG 1972
ARST 1977, 149
BB 1977, 495
DB 1977, 729
EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 11
SAE 1977, 277
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 27.08.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 13/75

Interessenausgleich: Entlassung nach Ausschlagung eines zumutbaren Umsetzungs- oder Versetzungsangebots

BAG, Urteil vom 08.12.1976 - Aktenzeichen 5 AZR 613/75

DRsp Nr. 2007/24815

Interessenausgleich: Entlassung nach Ausschlagung eines zumutbaren Umsetzungs- oder Versetzungsangebots

»1. Es bestehen keine Bedenken gegen die Regelung eines Sozialplanes, die einem von der Betriebsstillegung betroffenen Arbeitnehmer eine Abfindung nur dann gewährt, wenn ihm weder im eigenen noch in einem zum Konzern gehörenden Unternehmen ein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten werden kann, der aber Abfindungen ausschließt, wenn der Arbeitnehmer ein zumutbares Umsetzungs- oder Versetzungsangebot ausschlägt und deshalb entlassen werden muß. Insbesondere wird das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Im Sozialplan darf nach verschiedenen möglichen Nachteilen - Versetzung oder Entlassung - und nach der Vermeidbarkeit dieser Nachteile differenziert werden. 2. Soll nach einer solchen Betriebsvereinbarung eine paritätisch besetzte Personalkommission über die Zumutbarkeit eines Versetzungsangebotes entscheiden, und kommt es in der Personalkommission wegen einer Patt-Situation nicht zu einer Entscheidung, kann der Arbeitnehmer in einer Klage auf Abfindung die Frage der Zumutbarkeit zur Entscheidung des Arbeitsgerichts stellen.«

Normenkette:

ArbGG § 101 Abs. 2 ; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 319 Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Hinweise:

Anmerkungen: Weitnauer, SAE 1977, 281; Wiedemann, AP Nr. 3 zu § 112 BetrVG 1972