BAG - Urteil vom 12.03.1975
4 AZR 248/74
Normen:
TVG § 1 ; TV Rat § 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge Graphisches Gewerbe
ARST 1975, 185
EzA § 4 TVG Graphisches Gewerbe Nr. 1
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 12.02.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 94/73

Interessenausgleich: Voraussetzungen für die Anwendung des Tarifvertrages zur Abwendung sozialer Härten bei Rationalisierungsmaßnahmen im graphischen Gewerbe

BAG, Urteil vom 12.03.1975 - Aktenzeichen 4 AZR 248/74

DRsp Nr. 2007/24743

Interessenausgleich: Voraussetzungen für die Anwendung des Tarifvertrages zur Abwendung sozialer Härten bei Rationalisierungsmaßnahmen im graphischen Gewerbe

»1. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 des Tarifvertrages zur Abwendung sozialer Härten bei Rationalisierungsmaßnahmen im graphischen Gewerbe (TV Rat) vom 2. Oktober 1969 sind nur erfüllt, wenn die anspruchsauslösende Maßnahme einmal mit der technischen Entwicklung und im Sinne eines zweiten, selbständigen Erfordernisses auch mit Rationalisierung zu begründen ist. 2. Zur Verursachung einer anspruchsbegründenden Maßnahme durch die "technische Entwicklung" bedarf es des Vollzuges einer konkreten Maßnahme im Rahmen der allgemeinen technischen Gesamtentwicklung in dem betreffenden Betrieb oder Unternehmen.