BAG - Urteil vom 08.12.2010
10 AZR 562/08
Normen:
ZPO § 12;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 320
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 918/06
ArbG Würzburg, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1076/06

Internationale Zuständigkeit; Anwendbarkeit des Luganer Übereinkommens; Begriffe des individuellen Arbeitsvertrags und der Gerichtsstandsvereinbarung i.S. von Art. 17 Abs. 5 LugÜ

BAG, Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 562/08

DRsp Nr. 2011/7293

Internationale Zuständigkeit; Anwendbarkeit des Luganer Übereinkommens; Begriffe des "individuellen Arbeitsvertrags" und der Gerichtsstandsvereinbarung i.S. von Art. 17 Abs. 5 LugÜ

Orientierungssätze: 1. Zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte sind die Regelungen der EuGVVO oder des Luganer Übereinkommens vorrangig anzuwenden. 2. Das Luganer Übereinkommen kann selbst dann Anwendung finden, wenn beide Parteien ihren Wohnsitz im Inland haben, aber weitere maßgebliche Bezugspunkte auf einen sog. Luganer Staat (hier: die Schweiz) verweisen. 3. Solche hinreichende Bezugspunkte zu einem anderen Vertragsstaat des Luganer Übereinkommens (LugÜ) können darin liegen, dass schweizerisches Arbeitsrecht zur Anwendung kommen und die Arbeitsleistung in der Schweiz erbracht werden soll. 4. Art. 17 Abs. 5 LugÜ schränkt die an sich nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 LugÜ bestehende Prorogationsfreiheit wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer für das Arbeitsrecht ein. 5. Eine Vereinbarung, mit der ein Arbeitsverhältnis aufgehoben und abgewickelt wird, ist ein "individueller Arbeitsvertrag" iSd. Art. 17 Abs. 5 LugÜ.