LAG Köln - Urteil vom 18.08.2016
7 Sa 1110/15
Normen:
Gesetz Nr. 90, Art. 1 (Italien); des Dekrets des Präsidenten Republik Art. 154; Italien vom 05.01.1967 Nr. 18; GG Art. 20 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 25; Rom I-VO Art. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 123/15

Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte für eine Klage einer Angestellten des italienischen Generalkonsulats

LAG Köln, Urteil vom 18.08.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 1110/15

DRsp Nr. 2020/13360

Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte für eine Klage einer Angestellten des italienischen Generalkonsulats

Zur Abgrenzung hoheitlicher von nicht-hoheitlicher Tätigkeit einer italienischen Staatsangehörigen als Verwaltungsangestellte des italienischen Generalkonsulats in Köln.

Eine mit Personenstandsangelegenheiten, Übersetzungen und einer Tätigkeit als Telefonistin befasste Angestellte eines Generalkonsulats ist dem hoheitlichen Wirkungsbereich zuzuordnen. Daher ist für eine Klage die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte nicht gegeben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.10.2015 in Sachen 5 Ca 123/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Gesetz Nr. 90, Art. 1 (Italien); des Dekrets des Präsidenten Republik Art. 154; Italien vom 05.01.1967 Nr. 18; GG Art. 20 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 25; Rom I-VO Art. 8;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Sache darum, ob ein zwischen ihnen begründetes Arbeitsverhältnis am 31.10.2014 oder erst am 17.09.2015 sein Ende gefunden hat. Vorrangig streiten die Parteien jedoch um die internationale Zuständigkeit der Kölner Arbeitsgerichte.

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