Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 06.06.2017 -
Beschwerdewert: 20.000,00 Euro.
Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO statthafte und zulässig eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragstellerin stehen gegen die Antragsgegnerin Unterlassungsansprüche entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, 824 BGB I.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu.
I. Der Antrag ist zulässig.
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