KG - Beschluss vom 26.09.2017
10 W 84/17
Normen:
LugÜ II Art. 5 Nr. 3; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 313/17

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

KG, Beschluss vom 26.09.2017 - Aktenzeichen 10 W 84/17

DRsp Nr. 2018/3394

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

Für Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gem. Art. 5 Nr. 3 LugÜ II begründet, sofern die rechtsverletzenden Inhalte in Deutschland abrufbar sind oder waren.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 06.06.2017 - 27 O 313/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 20.000,00 Euro.

Normenkette:

LugÜ II Art. 5 Nr. 3; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;

Gründe:

Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO statthafte und zulässig eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragstellerin stehen gegen die Antragsgegnerin Unterlassungsansprüche entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, 824 BGB I.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu.

I. Der Antrag ist zulässig.