OLG Köln - Urteil vom 25.01.2018
15 U 56/17
Normen:
ZPO § 32; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1;
Fundstellen:
ITRB 2018, 157
MMR 2018, 613
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 388/15

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen den Betreiber einer SuchmaschineVerletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Generierung eines unzutreffenden Rechercheergebnisses einer Internet-Suchmaschine

OLG Köln, Urteil vom 25.01.2018 - Aktenzeichen 15 U 56/17

DRsp Nr. 2018/3570

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen den Betreiber einer Suchmaschine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Generierung eines unzutreffenden Rechercheergebnisses einer Internet-Suchmaschine

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen den Betreiber einer Suchmaschine ist zumindest insoweit gegeben, als die Unterlassung der Generierung eines bestimmten Rechercheergebnisses bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beantragt wird. 2. Der Betreiber einer Internet-Suchmaschine kann auf Unterlassung eines Rechercheergebnisses in Anspruch genommen werden, das die Person des Klägers im Zusammenhang mit einem nicht therapierbaren Sexualstraftäter bringt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.3.2017 (28 O 388/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe des Namens des Klägers "H" in die Suchmaske der Beklagten unter H2.de bzw. H2.com durch das nachstehend wiedergegebene Suchergebnis: