OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.09.2017
13 U 217/15
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; LugÜ 2007 Art. 15 Abs. 1 Buchst. c); LugÜ 2007 Art. 16 Abs. 1 2. Alt.;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 04.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 398/14

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Inanspruchnahme eines in der Schweiz ansässigen Rechtsanwalts wegen anwaltlicher Pflichtverletzung bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in der Insolvenz einer Vermögensverwaltungsgesellschaft

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.09.2017 - Aktenzeichen 13 U 217/15

DRsp Nr. 2017/15312

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Inanspruchnahme eines in der Schweiz ansässigen Rechtsanwalts wegen anwaltlicher Pflichtverletzung bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in der Insolvenz einer Vermögensverwaltungsgesellschaft

1. Ein Kapitalanleger, der den pflichtwidrig agierenden Vermögensverwalter auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch nehmen will, ist als Verbraucher im Sinne des Luganer Übereinkommens anzusehen, wenn es sich um die Anlage und Verwaltung seines privaten Vermögens handelt. 2. Das gilt auch dann, wenn der Kapitalanleger einen Rechtsanwalt mit der Verfolgung von Ansprüchen aus der gescheiterten Kapitalanlage beauftragt. Dabei ist rechtlich ohne Bedeutung, dass die Anwaltstätigkeit von vornherein nicht in Deutschland erbracht werden sollte, sondern sich auf ein Tätigwerden in einem schweizerischen Nachlassverfahren beschränken sollte. Denn es reicht aus, wenn der Gegner seine Tätigkeit auf den Staat "ausgerichtet" hat, in dem der Verbraucher ansässig ist. Dabei ist von einem "Ausrichten" in diesem Sinne auszugehen, wenn der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern auch im Wohnsitzmitgliedschaft des Verbrauchers herzustellen, also zum Vertragsschluss mit diesen bereit zu sein.

Tenor