BAG - Urteil vom 18.12.2014
2 AZR 1004/13
Normen:
GVG § 20 Abs. 2; EuGVVO Art. 18 Abs. 2; EuGVVO Art. 19; ZPO § 183; ZPO § 185; ZPO § 188; ZPO § 233; ZPO § 234; ZPO § 236; Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2. Dezember 2004 Art. 11 Abs. 1; Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2. Dezember 204 Art. 11 Abs. 2 Buchst. d; Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ) Art. 3; Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ) Art. 4; Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ) Art. 5; Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ) Art. 6; Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ) Art. 16;
Fundstellen:
AP GVG § 20 Nr. 9
EzA-SD 2015, 15
NZA 2015, 1536
NZA-RR 2015, 546
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 24.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 69/12
ArbG Hamburg, vom 16.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 281/09

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Kümndigungsschutzklage einer Angestellten im dplomatzischen Dienst der Republik VenezuelaAbgrenzung von hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Tätigkeit eines ausländischen StaatesBewirkung der Zustellung der Klage

BAG, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 1004/13

DRsp Nr. 2015/14256

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Kümndigungsschutzklage einer Angestellten im dplomatzischen Dienst der Republik Venezuela Abgrenzung von hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Tätigkeit eines ausländischen Staates Bewirkung der Zustellung der Klage

Orientierungssätze: 1. Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit iSv. § 20 Abs. 2 GVG richtet sich nach dem rechtlichen Charakter des staatlichen Handelns oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis ist maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich sind oder nicht.