LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.12.2011
3 Sa 508/11
Normen:
BGB § 362 Abs. 1,; BGB § 611 Abs. 1; Lugano Übereinkommen (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) Art. 18 Abs. 1; ZPO § 38 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2091/10

Internationale Zuständigkeit nach dem Lugano Übereinkommen; Anforderungen an die Erhebung des Erfüllungseinwands; Verrechnung von Vergütungsforderungen mit auf ein Schweizer Konto gezahlten Vorschüssen; Ausschlussfristen in AGB; Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitgebers nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.12.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 508/11

DRsp Nr. 2012/13846

Internationale Zuständigkeit nach dem Lugano Übereinkommen; Anforderungen an die Erhebung des Erfüllungseinwands; Verrechnung von Vergütungsforderungen mit auf ein Schweizer Konto gezahlten "Vorschüssen"; Ausschlussfristen in AGB; Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitgebers nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht

1. Erhebt eine Partei den Einwand der Erfüllung, dürfen an die Substantiierungslast der darlegungspflichtigen Partei keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; liegen jedoch alle einer bezüglich der Erfüllung vorzutragenden Umstände und Tatsachen l allein in der Sphäre des Arbeitgebers, da er allein Einblick in die konkreten Geschehensabläufe, die zu der behaupteten Erfüllung der Forderungen des Finanzamts und der Sozialversicherungsträger geführt haben sollen hat, ist ein lediglich pauschaler Vortrag keinem Beweismittel zugänglich. 2. Sollen zuviel geleisteten Nettozahlungen als Vorauszahlungen mit den Nettolohnzahlungen für die Arbeit verrechnet werden, setzt dies eine dahingehende Vereinbarung der Parteien voraus. 3. Sind Ansprüche nach den Ausschlussfristen verfallen, so kann mit ihnen auch nicht mehr die Aufrechnung erklärt werden.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts D vom 9. Dezember 2010 - 11 Ca 2091/10 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.