LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.12.2011
3 Sa 506/11
Normen:
BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 4; Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 5 Nr. 5; Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 17 Nr. 1; Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 18 Abs. 1; Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 64 Abs. 2; ZPO § 38 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 494/10

Internationale Zuständigkeit nach dem LugÜ; Verrechnung von Vergütungsforderungen mit im Ausland gezahlten Vorschüssen; Unwirksamkeit von Ausschlussfristen in AGB; Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitgebers nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.12.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 506/11

DRsp Nr. 2012/8533

Internationale Zuständigkeit nach dem LugÜ; Verrechnung von Vergütungsforderungen mit im Ausland gezahlten "Vorschüssen"; Unwirksamkeit von Ausschlussfristen in AGB; Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitgebers nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht

1. Das Arbeitsgericht ist nach dem Lugano-Abkommen internationals zuständig für im Ausland durchgeführte Arbeitsverträge. 2. Ohne einzelvertragliche Vereinbarung können im Ausland zu viel geleisteten Nettozahlungen nicht als Vorauszahlungen mit den Nettolohnzahlungen für die Arbeit in Deutschland verrechnet werden.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 2010 - 11 Ca 494/10 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.245,77 brutto sowie € 356,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17. März 2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger dessen Lohnsteuerkarte für das Jahr 2009 herauszugeben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen, das sich auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt.