BAG - Urteil vom 20.11.1997
2 AZR 631/96
Normen:
EGBGB Art. 27 Abs. 1 S. 3, Art. 30 Abs. 2 ; GVG § 18 ; KSchG §§ 1, 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 18 GVG
BAGE 87, 144
BB 1998, 648
DB 1998, 2620
DRsp VI(602)128a-b
IPRax 1999, 174
MDR 1998, 543
NJW 1998, 2550
NZA 1998, 813
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 04.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2140/94
LAG Köln, vom 25.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1251/95

Internationales Privatrecht, Arbeitsrecht; Kündigung eines ausländischen Staates gegenüber einem an seiner Botschaft in Deutschland beschäftigten deutschen Arbeitnehmer bei. gleichzeitigem Angebot eines befristeten Arbeitsvertrages

BAG, Urteil vom 20.11.1997 - Aktenzeichen 2 AZR 631/96

DRsp Nr. 1998/4355

Internationales Privatrecht, Arbeitsrecht; Kündigung eines ausländischen Staates gegenüber einem an seiner Botschaft in Deutschland beschäftigten deutschen Arbeitnehmer bei. gleichzeitigem Angebot eines befristeten Arbeitsvertrages

»1. Ausländische Staaten unterliegen in Bestandsschutzstreitigkeiten mit an ihren diplomatischen Vertretungen in Deutschland nach privatem Recht (Arbeitsrecht) beschäftigten Ortskräften, die keine hoheitlichen Aufgaben zu erfüllen haben, der deutschen Gerichtsbarkeit. 2. Eine nach deutschem Recht zu beurteilende Kündigung zum Zweck der Befristung eines bisher unbefristeten Arbeitsvertrages ist nicht allein deshalb sozial gerechtfertigt, weil das ausländische Haushaltsrecht des Arbeitgebers nur noch Stellen für eine befristete Beschäftigung vorsieht.«

Normenkette:

EGBGB Art. 27 Abs. 1 S. 3, Art. 30 Abs. 2 ; GVG § 18 ; KSchG §§ 1, 2 ;

Tatbestand: