BAG - Urteil vom 21.12.2017
6 AZR 803/16
Normen:
BGB § 306; BGB § 307 Abs. 1 S. 1, S. 2; Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 15.01.1996 i.d.F. des Runderlasses vom 02.02.1998 über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis nach dem BAT beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen (Eingruppierungserlass) Nr. 2.1, Nr. 2.3, Nr. 4.1, Nr. 4.2, Anlage zum Eingruppierungserlass Nr. 61.1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 195
AuR 2018, 202
EzA-SD 2018, 15
NZA 2019, 208
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1292/13
ArbG Emden, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 513/12

Intransparente Regelungen als Verstoß gegen das Gebot der AbschlusstransparenzEinseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers als Verstoß gegen das TransparenzgebotRechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot

BAG, Urteil vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 6 AZR 803/16

DRsp Nr. 2018/2524

Intransparente Regelungen als Verstoß gegen das Gebot der Abschlusstransparenz Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers als Verstoß gegen das Transparenzgebot Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot

Orientierungssätze: 1. Die für das erste Unterrichtsfach in Ziff. 61.1 der Anlage zum Eingruppierungserlass gestellte Anforderung, dass die angestellte Lehrkraft ein für die auszuübende Unterrichtstätigkeit "geeignetes" Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben muss, verstieß gegen das Gebot der Abschlusstransparenz. Auch das Erfordernis in Ziff. 4.1 des Erlasses, wonach eine im Ausland erworbene Ausbildung "uneingeschränkt gleichwertig" sein musste, war intransparent. 2. Soweit Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 2 des Erlasses für das zweite Unterrichtsfach einen Bildungsstand "nach einer Vor- oder Zwischenprüfung" verlangte, war das Gebot der Abschlusstransparenz ebenfalls verletzt. Zwischenprüfungen gab es seit Umstellung der Lehrerausbildung in Niedersachsen auf das Bachelor- und Mastersystem im November 2007 nicht mehr. Damit hatte Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 2 des Erlasses seitdem keinen Anwendungsbereich mehr, ohne dass der Eingruppierungserlass dem angepasst wurde. Die seitdem vom beklagten Land gestellten Anforderungen an das verlangte Bildungsniveau ließen sich dem Erlass nicht entnehmen.