OLG Hamm - Beschluss vom 10.12.2020
6 U 72/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; AUB (2012) Nr. 2.1.1.1; BGB § 242;
Fundstellen:
r+s 2021, 591
Vorinstanzen:
LG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 255/19

Invaliditätsleistung aus einer UnfallversicherungVorliegen eines DauerschadensBerufen des Versicherers auf das Fehlen einer fristgerechten Invaliditätsbescheinigung

OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2020 - Aktenzeichen 6 U 72/20

DRsp Nr. 2021/16880

Invaliditätsleistung aus einer Unfallversicherung Vorliegen eines Dauerschadens Berufen des Versicherers auf das Fehlen einer fristgerechten Invaliditätsbescheinigung

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; AUB (2012) Nr. 2.1.1.1; BGB § 242;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Invaliditätsleistung in Höhe von 10.000,-€ aus der zwischen den Parteien geschlossenen Unfallversicherung.

Die Klägerin erlitt am 28.03.2016 einen Skiunfall in den österreichischen Alpen. Bei einer MRT-Untersuchung vor Ort am 29.03.2016 wurde unter anderem neben einer Knochenfraktur eine femurseitige vordere Kreuzbandruptur diagnostiziert.

Die Klägerin meldete den Unfall unter dem 07.04.2016 der Beklagten (Bl. 112 d. eAkte 1. Instanz). Mit Schreiben vom 11.04.2016 wies die Beklagte u.a. auf die Voraussetzungen für eine Invaliditätsleistung hin und teilte mit, dass die Invalidität ärztlicherseits bis zum 28.03.2018 festgestellt werden müsse und dass die Klägerin den Anspruch auf Zahlung verliere, wenn die Frist nicht eingehalten werde (Bl. 17 f. d. eAkte 1. Instanz).

Am 27.06.2016 wurde die Klägerin operiert; eine Kreuzbandplastik wurde eingesetzt.

1. 2. 3.