IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Entscheidung des BAG zeigt einmal mehr, dass bei der Formulierung von Ausschlussklauseln sorgfältig formuliert werden muss und dass der sprichwörtliche Teufel im Detail stecken kann. Nur ein einziges, auf den ersten Blick unscheinbares Wort kann zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führen. In letzter Zeit war das BAG häufiger mit Ausschlussklauseln befasst und hat die Anforderungen an diese immer weiter präzisiert. Da die zweite Stufe der Ausschlussklausel hier bereits wegen der Einfügung "dagegen" unwirksam war, kam es nicht mehr darauf an, dass Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausgenommen waren1) und ob das Verhalten des Arbeitgebers als treuwidrig anzusehen war.

1)

Siehe dazu auch BAG, Urt. v. 18.09.2018 - 9 AZR 162/18, NZA 2018, 1619.

Letzte redaktionelle Änderung: 29.06.2020