III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Kläger hatte einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Spesen. Der Anspruch war nicht verfallen, weil die zweite Stufe der Verfallklausel der Wirksamkeitskontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht standhielt und intransparent war. Dies hatte nach § 306 Abs. 1 BGB die Gesamtunwirksamkeit der zweiten Stufe zur Folge, da es sich um eine einheitliche, inhaltlich nicht teilbare Regelung handelte.

Das BAG führt aus, dass die zweite Stufe einer vom Arbeitgeber als allgemeine Geschäftsbedingung gestellten Ausschlussfristenregelung intransparent sei, wenn sie dem verständigen Arbeitnehmer suggeriere, er müsse den Anspruch ausnahmslos innerhalb der vorgesehenen Ausschlussfrist auch dann gerichtlich geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Erfüllung des Anspruchs zugesagt oder den Anspruch anerkannt oder streitlos gestellt habe. Eine in diesem Sinne zu weit gefasste Klausel benachteilige den Vertragspartner unangemessen, weil sie nicht der wahren Rechtslage entspreche. Sie sei in rechtlicher Hinsicht irreführend und deshalb geeignet, den Arbeitnehmer davon abzuhalten, sich auf seine Rechte zu berufen.