Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Klarstellung zur Wirksamkeit von Stichtagsklauseln ist für die Praxis erfreulich. Über einen anwendbaren oder in Bezug genommenen Tarifvertrag können Stichtagsklauseln - anders als bei rein arbeitsvertraglichen Regelungen - auch für Sonderzahlungen mit Mischcharakter vereinbart werden. Die Tarifvertragsparteien überschreiten den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum nicht, wenn sie Sonderzahlungen, die sowohl eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen als auch der Honorierung von Betriebstreue dienen, vom Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag im Bezugszeitraum abhängig machen (vgl. dazu auch BAG, Urt. v. 13.11.2013 - 10 AZR 848/12, NZA 2014, 368).
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