IV. Praxishinweis

Autor: Weyand

Während einer Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern das Recht, in Teilzeit zu arbeiten. Dieser Anspruch ist nur ausnahmsweise ausgeschlossen, nämlich wenn dringende betriebliche Gründe der Teilzeittätigkeit entgegenstehen (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG).

Falls der Arbeitgeber eine beantragte Elternteilzeit ablehnen will, d.h. die Arbeitszeitverringerung als solche und/oder die vom Arbeitnehmer gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit, muss er dies - gerechnet ab Stellung des Antrags - innerhalb von vier Wochen tun und dies auch schriftlich begründen. Fehlt es an einer schriftlichen, fristgerechten und mit Gründen versehenen Ablehnung der Arbeitszeitverringerung und/oder der Verteilung der verringerten Arbeitszeit auf die Arbeitswoche gilt die Zustimmung des Arbeitgebers als erteilt (§ 15 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG).