Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des BAG.1) Vgl. BAG, Urt. v. 12.03.2009 - 2 AZR 251/07, NZA 2009, 779. Zu Recht stellte das LAG fest, dass es auf die Rechtmäßigkeit der arbeitgeberseitigen Weisung bzw. die Tatsache, ob der Arbeitnehmer tatsächlich krank wurde, nicht ankommt. Die Pflichtverletzung lag hier allein in der Androhung des krankheitsbedingten Ausfalls. Das LAG wies darauf hin, dass eine derartige Pflichtverletzung eine fristlose Kündigung nicht rechtfertige, wenn der Arbeitnehmer bei der Ankündigung künftiger Arbeitsunfähigkeitszeiten bereits arbeitsunfähig war. In diesen Fällen wiege die Drohung mit weiterer Krankschreibung weniger schwer.