IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Entscheidung bewegt sich voll und ganz auf der Linie der Instanzen- und höchstrichterlichen Rechtsprechung zur privaten Internetnutzung. Regelmäßig muss zum Umstand der nachgewiesenen (und verbotenen) Privatnutzung des Internets eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten kommen. Der gelegentliche Besuch von Internetseiten zu privaten Zwecken genügt - trotz ausdrücklichen Verbots - regelmäßig nicht für eine außerordentliche Kündigung, sondern es müssen entweder weitere Nachteile für den Arbeitgeber (durch den Besuch verbotener und/oder pornografischer Seiten oder umfangreiche Downloads) oder eine umfangreiche Nutzung während der Arbeitszeit hinzukommen. Diese lag hier durch die - vom LAG auch so bezeichnete - "exzessive" Privatnutzung vor, da der Kläger an mehreren Tagen schlicht keine Arbeitsleistung mehr erbracht haben konnte.

Letzte redaktionelle Änderung: 27.11.2020