Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Mit der Entscheidung bestätigt das BAG seine bisherige Linie bei der Festlegung der Höhe des Nachtarbeitszuschlags. Bei der Berechnung können folgende Kriterien angewandt werden: Bei Nachtarbeit ohne weitere besondere hinzutretende Kriterien ist ein Zuschlag i.H.v. 25 % auf das jeweilige Bruttostundenentgelt (oder die Gewährung einer entsprechenden Zahl von bezahlten freien Tagen) i.d.R. angemessen. Bei einer Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit erhöht sich der Anspruch i.d.R. auf 30 %. Bei Nachtarbeit, die aufgrund überragender Gründe des Gemeinwohls unvermeidbar ist, kann wiederum eine Reduzierung um zehn Prozentpunkte angemessen sein.
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