IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass beim Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung auch auf der Arbeitgeberseite Vorsicht geboten ist. Zwar muss die hypothetische Kündigung nicht mit großer Wahrscheinlichkeit wirksam sein, damit das Angebot der Aufhebungsvereinbarung widerrechtlich wird. Bestehen aber offensichtliche Zweifel daran, dass ein vernünftiger Grund für das Trennungsangebot gegeben ist, sind Arbeitgeber gut beraten, entweder das Trennungsangebot attraktiv zu gestalten oder aber dem Arbeitnehmer eine Bedenkzeit zu geben. So kann möglicherweise entweder die Anfechtung an sich verhindert oder zumindest die Kausalität der ggf. widerrechtlichen Drohung in Zweifel gezogen werden.

Letzte redaktionelle Änderung: 16.07.2021