IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die lesenswerte Entscheidung stellt in erfreulicher Weise klar, dass ein Arbeitgeber mit guter Begründung durchaus auch über die Schutzmaßnahmen, die der Gesetzgeber in Pandemiezeiten verpflichtend vorgibt, hinausgehen darf. So durften von Musikern, die während der Arbeit keinen Abstand und auch keine sonstigen Schutzmaßnahmen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus ergreifen können, auch schon vor Einführung der 3G-Regel am Arbeitsplatz regelmäßige PCR-Tests verlangt werden, um das Risiko für alle Beteiligten möglichst klein zu halten. Solche Maßnahmen wird der Arbeitgeber auch ohne eine einschlägige tarifvertragliche Grundlage einführen dürfen. Das ArbSchG und die Coronaarbeitsschutzverordnung bieten die Grundlage für die Einführung der erforderlichen Schutzmaßnahmen.