II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien streiten über das Bestehen einer Verpflichtung der Klägerin zur Teilnahme an Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sowie über Zahlungsansprüche.

Die Klägerin ist seit 1997 bei der Bayerischen Staatsoper als Flötistin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) Anwendung, der in § 4 folgende Regelung enthält:

"Der Arbeitgeber kann bei gegebener Veranlassung durch einen Vertrauensarzt (-zahnarzt) oder das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob der Musiker arbeitsfähig und frei von ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten ist. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden."

Im August 2020 führte der Arbeitgeber als Teil seines Hygienekonzepts die Regelung ein, dass bei Dienstantritt zur Spielzeit 2020/2021 von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein negativer Testbefund als PCR-Testergebnis vorliegen muss. Andernfalls sei keine Teilnahme an Proben und Aufführungen möglich. Der Arbeitgeber bot zum einen Nasen-Rachen-Abstriche durch medizinisch geschultes Personal eines Klinikums an. Zum anderen konnten die Mitarbeiter selbst maximal vier Tage alte Testbefunde beibringen. Die Orchestermusiker sollten sich im Lauf der Spielzeit regelmäßig alle ein bis drei Wochen testen lassen.