IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Entscheidung des Arbeitsgerichts ist im Ergebnis nachvollziehbar. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung zwischen den Folgen einer fehlenden Impfung bei Bestands- und Neumitarbeitern kann nicht einfach ignoriert werden. Diese Differenzierung kann auch aufgrund des Vertrauensschutzes des Bestandsmitarbeiters und dem ohnehin gravierenden Fachkräftemangel im Pflege- und Gesundheitssektor durchaus nachvollzogen werden. Der § 20a IfSG ist zum 31.12.2022 ausgelaufen. Für Arbeitgeber, die ihre ungeimpften Bestandskräfte in der Zeit des Bestehens der Impfpflicht nicht beschäftigt haben, bleibt aber die Gefahr, mit entsprechenden Annahmeverzugslohnansprüchen konfrontiert zu werden.

Letzte redaktionelle Änderung: 17.01.2023