IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Wahrung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB spielt bei der Vorbereitung und gerichtlichen Überprüfung jeder außerordentlichen Kündigung eine Rolle. Die Entscheidung zeigt - auch wenn das BAG die Frist vorliegend als gewahrt ansah -, dass es nicht ratsam ist, sich ausschließlich darauf zu verlassen, dass es (im Fall einer GmbH) für den Beginn der Kündigungserklärungsfrist nur auf die Kenntnis des Geschäftsführers ankommt. Im Einzelfall kommt durchaus in Betracht, dass es auf die Kenntnis einer anderen, nicht kündigungsberechtigten Person ankommt, wenn diese in einer selbständigen Stellung tätig ist und Organisationsmängel vorliegen, die eine zeitnahe Kenntniserlangung der kündigungsberechtigten Person ermöglichen.

Letzte redaktionelle Änderung: 22.03.2023