II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Im Juli 2018 hatte die bei dem Arbeitgeber eingerichtete Abteilung "Legal & Compliance" den Hinweis erhalten, dass verschiedene Mitarbeiter Kenntnis von einem geheimhaltungsbedürftigen Dokument erhalten haben könnten. Der später beklagte Arbeitgeber beauftragte im Oktober 2018 eine externe Rechtsanwaltskanzlei mit einer unternehmensinternen Untersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts. Am 27.06.2019 entschied das interne Complianceteam der Beklagten, die Untersuchungen abzubrechen und die bisherigen Untersuchungsergebnisse der Geschäftsführung in einem Zwischenbericht vorzulegen. Dieser Bericht - der u.a. Hinweise auf Pflichtverletzungen des Klägers enthielt - wurde der Geschäftsführung am 16.09.2019 übergeben. Der Kläger nahm nach entsprechender Aufforderung mit Schreiben vom 20.09.2019 zu den gegen ihn gerichteten Vorwürfen Stellung. Nach Anhörung des Betriebsrats wurde das Arbeitsverhältnis mit am 28.09.2019 dem Kläger zugegangenen Schreiben vom 27.09.2019 außerordentlich fristlos und hilfsweise außerordentlich unter Einhaltung einer Auslauffrist gekündigt.

Das Arbeitsgericht hatte der Kündigungsschutzklage stattgegeben und das LAG die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LAG.