SG Koblenz, Urteil vom 31.05.2006 - Aktenzeichen S 6 KNR 43/05
DRsp Nr. 2007/20804
Jahresfrist nach § 28bFRG
Die in § 28bFRG genannten Jahresfrist ist eine Ausschlussfrist, die nicht heilbar ist und für die es auch keine Wiedereinsetzung z.B. auf Grund eines Beratungsfehlers geben kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]