BAG - Urteil vom 07.12.1989
6 AZR 324/88
Normen:
Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden der Bekleidungsindustrie vom 17.6.1986 § 2; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge Textilindustrie
BAGE 63, 385
BB 1990, 925
DB 1990, 941
EzA § 4 TVG Bekleidungsindustrie Nr. 4
MDR 1990, 657
NZA 1990, 490
Vorinstanzen:
LAG Hamm, ArbG Siegen, vom 03.12.1987vom 29.04.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1203/87 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 14/87

Jahressonderzahlung: Begriff des ungekündigten Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 07.12.1989 - Aktenzeichen 6 AZR 324/88

DRsp Nr. 2001/5124

Jahressonderzahlung: Begriff des ungekündigten Arbeitsverhältnisses

Setzt ein Tarifvertrag (hier Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden der Bekleidungsindustrie vom 17. Juni 1986) für den Anspruch auf Jahressonderzahlung ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag voraus, so entfällt der Anspruch grundsätzlich nur dann, wenn die ausgesprochene Kündigung (unmittelbar) zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.

Normenkette:

Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden der Bekleidungsindustrie vom 17.6.1986 § 2; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Jahressonderzuwendung.

Der Kläger war im Bekleidungsindustriebetrieb der Beklagten seit dem 1. August 1958 als Angestellter, zuletzt als Leiter der Zuschneiderei beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden der Bekleidungsindustrie vom 17. Juni 1986, gültig ab 1. Januar 1986 (TV-JSZ) Anwendung. Der Tarifvertrag bestimmt u.a.:

Voraussetzungen und Höhe der Jahressonderzahlung