LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.08.2017
4 Sa 447/17
Normen:
BEEG § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2; BEEG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c); SGB III § 33; TV-L § 20 Abs. 4 S. 2 Buchst. c);
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 8524/16

Jahressonderzahlung bei Aufnahme eines Kindes in den eigenen Haushalt mit dem Ziel seiner AnnahmeUnbegründete Zahlungsklage bei Kürzung der Sonderzahlung infolge der Aufnahme eines Pflegekindes als Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.08.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 447/17

DRsp Nr. 2017/17253

Jahressonderzahlung bei Aufnahme eines Kindes in den eigenen Haushalt mit dem Ziel seiner Annahme Unbegründete Zahlungsklage bei Kürzung der Sonderzahlung infolge der Aufnahme eines Pflegekindes als Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege

1. Das nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 BEEG maßgebliche Tatbestandsmerkmal der Aufnahme eines Kindes in den eigenen Haushalt mit dem Ziel seiner Annahme ist nur bei förmlicher Begründung einer sog. Adoptionspflege erfüllt. Der Abschluss eines Vertrages zur Aufnahme eines Kindes als Pflegekind nach § 33 VIII als Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege unterfällt nicht § 1 Abs. 3 Nr. 1 BEEG. 2. § 1 Abs. 3 Satz 2 BEEG kann deswegen im Falle einer Gewährung von Elternzeit nach § 15 Abs. 1 Ziff. 1c) BEEG im Rahmen des § 20 Abs. 4 Satz 2 Ziff. c. TV-L nicht herangezogen werden.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.02.2017 - 21 Ca 8524/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2; BEEG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c); SGB III § 33; TV-L § 20 Abs. 4 S. 2 Buchst. c);

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Kürzung der Sonderzahlung nach § 20 TV-L für das Jahr 2015.

Die Klägerin steht bei der Beklagten seit dem 15.4.2009 in einem Anstellungsverhältnis. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung.