BAG - Urteil vom 12.11.1997
10 AZR 74/97
Normen:
BGB § 611 (Gratifikation), § 242 ; AFG § 105a;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 15.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 55/96

Jahressonderzahlung bei langjähriger Arbeitsunfähigkeit

BAG, Urteil vom 12.11.1997 - Aktenzeichen 10 AZR 74/97

DRsp Nr. 1999/8290

Jahressonderzahlung bei langjähriger Arbeitsunfähigkeit

Ein Arbeitnehmer, der nach langjähriger Arbeitsunfähigkeit und Aussteuerung durch die Krankenkasse zunächst Arbeitslosengeld nach § 105 a AFG erhält und später eine Rente beantragt, hat keinen Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung mehr, obwohl das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht, wenn auch der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitsamt auf das Direktionsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer verzichtet hat.

Normenkette:

BGB § 611 (Gratifikation), § 242 ; AFG § 105a;

Tatbestand:

Die 47-jährige Klägerin ist seit Juli 1979 bei der Beklagten als Maschinenarbeiterin beschäftigt. Seit dem 21. August 1989 ist sie arbeitsunfähig krank. Sie erhielt zunächst von der Beklagten Lohnfortzahlung und anschließend bis zum 21. Februar 1991 von der Krankenkasse Krankengeld. Anschließend zahlte das Arbeitsamt ab dem 22. Februar 1991 Arbeitslosengeld und später Arbeitslosenhilfe, nachdem die Beklagte am 18. Februar 1991 die dafür erforderliche Arbeitsbescheinigung ausgestellt hatte. Im Jahre 1995 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente, der jedoch abgelehnt wurde.