1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.09.2022 -
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über den Fälligkeitszeitpunkt einer Dienstjubiläumsprämie. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob die bei einer anderen Gesellschaft vom Kläger verbrachte Berufsausbildungszeit auf die Dienstzeit bei der Beklagten angerechnet werden kann. Nur wenn diese Zeit angerechnet werden würde, hätte der Kläger das 40-jährige Dienstjubiläum erreicht und damit die notwendige Voraussetzung für die streitige Jubiläumsprämie erfüllt. In der Berufungsinstanz streiten die Parteien vor allem noch um die Frage, was auf einer Informationsveranstaltung im Jahre 2015 den "Altbeschäftigten" (zu denen der Kläger gehörte) versprochen worden sein soll.
Der Kläger ist als technischer Angestellter bei der Beklagten beschäftigt und erhielt zuletzt ein vertraglich vereinbartes Bruttomonatsentgelt in Höhe von 6.559,56 EUR.
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