LAG Düsseldorf - Beschluss vom 20.08.1996
3 TaBV 37/96
Normen:
BetrVG § 78a Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 17.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 (2) (3) BV 6/96

Jugend- und Ausbildungsvertretung: Weiterbeschäftigungsanspruch nach Abschluss der Ausbildung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 20.08.1996 - Aktenzeichen 3 TaBV 37/96

DRsp Nr. 2002/8572

Jugend- und Ausbildungsvertretung: Weiterbeschäftigungsanspruch nach Abschluss der Ausbildung

1. Ein durch die Generaldirektion der Deutschen Telekom AG verhängter Einstellungsstopp steht einer Stellensperrung durch den Haushaltsgesetzgeber gleich, wenn die Entscheidung aus gesamtunternehmerischen Erwägungen getroffen worden ist und das Besetzungsverbot auf objektiv nachprüfbaren gesamtunternehmerischen Grundlagen beruht, ohne den nachgeordneten Stellen einen Entscheidungsspielraum zu belassen (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 02.11.1994 - 6 P 48.93 - DVBl 1995, 620). 2. Ist die den Auszubildenden bisher beschäftigende Niederlassung hierdurch verbindlich an einer Stellenbesetzung gehindert, so steht ihr ein freier Arbeitsplatz i.S. von § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG nicht zur Verfügung.