VG Augsburg, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 K 11.1851
Jugendhilferechtlicher Kostenerstattungsanspruch betreffend die Unterbringung eines Jugendlichen in Vollzeitpflege; Kostenerstattung im Fall des (unmittelbaren) Wechsels der örtlichen Zuständigkeit zum Jugendhilfeträger des Pflegestättenorts; Kombination des Schutzes der Pflegestellenorte mit dem Schutz der Einrichtungsorte; Eröffnung der Möglichkeit des Erstattungsdurchgriffs für den Jugendhilfeträger des Pflegestättenorts; Ununterbrochene Einrichtungskette zwischen den jeweiligen Einrichtungen
VGH Bayern, Beschluss vom 30.01.2017 - Aktenzeichen 12 ZB 14.1839
DRsp Nr. 2017/7199
Jugendhilferechtlicher Kostenerstattungsanspruch betreffend die Unterbringung eines Jugendlichen in Vollzeitpflege; Kostenerstattung im Fall des (unmittelbaren) Wechsels der örtlichen Zuständigkeit zum Jugendhilfeträger des Pflegestättenorts; Kombination des Schutzes der Pflegestellenorte mit dem Schutz der Einrichtungsorte; Eröffnung der Möglichkeit des Erstattungsdurchgriffs für den Jugendhilfeträger des Pflegestättenorts; Ununterbrochene "Einrichtungskette" zwischen den jeweiligen Einrichtungen
1. Verändert sich nach Übergang der Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6SGB VIII der gewöhnliche Aufenthalt der Hilfeempfängerin und damit zugleich die (fiktive) örtliche Zuständigkeit, bildet nunmehr für die Kostenerstattung § 89a Abs. 3SGB VIII die Grundlage, wonach während der Gewährung der Leistung derjenige örtliche Träger kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6VwGO örtlich zuständig geworden wäre. Die Kostenerstattungspflicht im Rahmen des Schutzes der Pflegestellenorte folgt daher der an den gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers anknüpfenden fiktiven örtlichen Zuständigkeit.
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