VGH Bayern - Beschluss vom 30.01.2017
12 ZB 14.1839
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2; SGB VIII § 27; SGB VIII § 33; SGB VIII § 86 Abs. 6; SGB VIII § 89c; SGB VIII § 89e Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 K 11.1851

Jugendhilferechtlicher Kostenerstattungsanspruch betreffend die Unterbringung eines Jugendlichen in Vollzeitpflege; Kostenerstattung im Fall des (unmittelbaren) Wechsels der örtlichen Zuständigkeit zum Jugendhilfeträger des Pflegestättenorts; Kombination des Schutzes der Pflegestellenorte mit dem Schutz der Einrichtungsorte; Eröffnung der Möglichkeit des Erstattungsdurchgriffs für den Jugendhilfeträger des Pflegestättenorts; Ununterbrochene Einrichtungskette zwischen den jeweiligen Einrichtungen

VGH Bayern, Beschluss vom 30.01.2017 - Aktenzeichen 12 ZB 14.1839

DRsp Nr. 2017/7199

Jugendhilferechtlicher Kostenerstattungsanspruch betreffend die Unterbringung eines Jugendlichen in Vollzeitpflege; Kostenerstattung im Fall des (unmittelbaren) Wechsels der örtlichen Zuständigkeit zum Jugendhilfeträger des Pflegestättenorts; Kombination des Schutzes der Pflegestellenorte mit dem Schutz der Einrichtungsorte; Eröffnung der Möglichkeit des Erstattungsdurchgriffs für den Jugendhilfeträger des Pflegestättenorts; Ununterbrochene "Einrichtungskette" zwischen den jeweiligen Einrichtungen

1. Verändert sich nach Übergang der Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII der gewöhnliche Aufenthalt der Hilfeempfängerin und damit zugleich die (fiktive) örtliche Zuständigkeit, bildet nunmehr für die Kostenerstattung § 89a Abs. 3 SGB VIII die Grundlage, wonach während der Gewährung der Leistung derjenige örtliche Träger kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 VwGO örtlich zuständig geworden wäre. Die Kostenerstattungspflicht im Rahmen des Schutzes der Pflegestellenorte folgt daher der an den gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers anknüpfenden fiktiven örtlichen Zuständigkeit.