BAG - Urteil vom 18.07.2017
9 AZR 850/16
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 2 Abs. 3; SGB IX § 92; TV für die Arbeitnehmer bei den Stationierungskräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) § 46 Ziff. 2 Buchst. a) Abs. 2; TV für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) § 34 Ziff. 1;
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 12.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 137/16
ArbG Kaiserslautern, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1288/15

Juristische Bedeutung feststehender Rechtsbegriffe in TarifverträgenBetriebliche Übung als Abspruchsgrundlage im ArbeitsrechtKeine automatische Übertragung von Regeln für Schwerbehinderte Menschen auf Gleichgestellte

BAG, Urteil vom 18.07.2017 - Aktenzeichen 9 AZR 850/16

DRsp Nr. 2017/12558

Juristische Bedeutung feststehender Rechtsbegriffe in Tarifverträgen Betriebliche Übung als Abspruchsgrundlage im Arbeitsrecht Keine automatische Übertragung von Regeln für "Schwerbehinderte Menschen" auf Gleichgestellte

1. Schwerbehinderte im Sinne des zum streitgegenständlichen Zeitpunkt geltenden Schwerbehindertenrechts sind gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt, nicht aber Gleichgestellte im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB IX. Die tarifliche Regelung verzichtet durch den Verweis auf die gesetzlichen Regelungen auf eine eigene Definition des Begriffs "Schwerbehinderte". Bedienen sich die Tarifvertragsparteien eines Rechtsbegriffs, der im juristischen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung hat, ist dieser Begriff in seiner allgemeinen juristischen Bedeutung auszulegen, sofern sich nicht aus dem Tarifvertrag etwas anderes ergibt (BAG 15.12.2015 - 9 AZR 611/14 - Rn. 15).