LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.09.2016
3 Sa 137/16
Normen:
TV-AL II § 34 Nr. 1; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 2 Abs. 3; SchwbG § 1; SchwbG § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1288/15

Tariflicher Zusatzurlaub für Schwerbehinderte bei den US-StationierungsstreitkräftenUnbegründete Feststellungsklage eines gleichgestellten Feuerwehrmanns

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.09.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 137/16

DRsp Nr. 2017/467

Tariflicher Zusatzurlaub für Schwerbehinderte bei den US-Stationierungsstreitkräften Unbegründete Feststellungsklage eines gleichgestellten Feuerwehrmanns

1. § 34 Nr. 1 des Tarifvertrages für die Beschäftigten bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV-AL II) verweist ausschließlich auf die Schwerbehinderten und nicht auf die den Schwerbehinderten Gleichgestellten (§ 2 Abs. 3 SGB IX; § 2 SchwbG). Demzufolge ist auch nur den schwerbehinderten Beschäftigten der entsprechende Zusatzurlaub von 6 Arbeitstagen zu gewähren. 2. Da im gesamten Regelwerk des TV-AL II der Begriff der Gleichstellung nicht erwähnt wird, muss der Tarifvertrag auch keine Ausnahmevorschrift für Gleichgestellte vorsehen. Gleichgestellte sind nicht vom Regelungsgehalt des § 34 TV-AL II erfasst, einer Ausnahmevorschrift bedarf es nicht.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.02.2016, Az: 2 Ca 1288/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-AL II § 34 Nr. 1; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 2 Abs. 3; SchwbG § 1; SchwbG § 2 ;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger in seinem Arbeitsverhältnis bei den US-Stationierungsstreitkräften tariflicher Zusatzurlaub für Schwerbehinderte zusteht.