LAG Hamburg - Beschluss vom 18.01.2016
4 Ta 12/15
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 Buchst. b); ArbGG § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 80/15

Kammerentscheidung zur Nichtabhilfe bei sofortiger Beschwerde gegen die Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte für ArbeitssachenVersagung des Arbeitsrechtsweg für Klage auf Rückzahlung von Pensionsbeiträgen gegen Pensionskasse aufgrund eines Versicherungsverhältnisses

LAG Hamburg, Beschluss vom 18.01.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 12/15

DRsp Nr. 2017/11664

Kammerentscheidung zur Nichtabhilfe bei sofortiger Beschwerde gegen die Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen Versagung des Arbeitsrechtsweg für Klage auf Rückzahlung von Pensionsbeiträgen gegen Pensionskasse aufgrund eines Versicherungsverhältnisses

1. Die Nichtabhilfeprüfung gemäß § 572 Abs. 1 ZPO muss bei Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen nach § 48 ArbGG über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen durch die vollbesetzte Kammer erfolgen. 2. Wegen des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ist erforderlich, dass der jeweils im Voraus bestimmte zuständige Spruchkörper entscheidet und der Spruchkörper der angefochtenen Entscheidung, d.h. grundsätzlich derselbe/dieselbe Berufsrichter/in und dieselben ehrenamtlichen Richter/innen, Gelegenheit erhält, seine Entscheidung inhaltlich zu überprüfen und damit eine Selbstkontrolle vorzunehmen. Von diesem Grundsatz kann nur abgewichen werden, wenn ein Fall der Verhinderung eines/r Richter/in vorliegt.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) und zu 2) vom 02. Juni 2015 und die sofortige Beschwerde des Klägers vom 08. Juni 2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Mai 2015 - 25 Ca 80/15 - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ Abs. Nr. und Nr. Buchst. b);