VG Stuttgart - Urteil vom 13.07.2020
4 K 1130/19
Normen:
Wahlordnung der LÄK BW § 8 Abs. 2; HBKG § 17 Abs. 1;

Kammerwahl; Landesärztekammer; Wahlaufruf; Bezirksvertreterversammlung; Wahlanfechtung; Wahlbeeinflussung; Neutralitätspflicht; Willensbildungsprozess

VG Stuttgart, Urteil vom 13.07.2020 - Aktenzeichen 4 K 1130/19

DRsp Nr. 2020/16900

Kammerwahl; Landesärztekammer; Wahlaufruf; Bezirksvertreterversammlung; Wahlanfechtung; Wahlbeeinflussung; Neutralitätspflicht; Willensbildungsprozess

1. Die Wahlen zur Vertreterversammlung der Landesärztekammer unterliegen den tragenden Grundsätzen, die an "staatliche Wahlen" zu stellen sind. Dementsprechend finden die allgemeinen Wahlgrundsätze, insbesondere auch das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Chancengleichheit aller Wahlbewerber, Anwendung. 2. Damit die Wahlentscheidung in voller Freiheit gefällt werden kann, ist es unerlässlich, dass die Wahlbewerber, soweit irgend möglich, mit gleichen Chancen in den Wahlkampf eintreten; der öffentlichen Gewalt ist jede unterschiedliche Behandlung von Bewerbern, durch die deren Chancengleichheit bei Wahlen beeinträchtigt werden kann, von Verfassung wegen versagt, sofern sie sich nicht durch zwingenden Grund rechtfertigen lässt. Das Gebot der freien Wahl untersagt es staatlichen Organen, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit Wahlbewerbern zu identifizieren und sie zu unterstützen.