1. Die Wahlen zur Vertreterversammlung der Landesärztekammer unterliegen den tragenden Grundsätzen, die an "staatliche Wahlen" zu stellen sind. Dementsprechend finden die allgemeinen Wahlgrundsätze, insbesondere auch das aus Art. 3 Abs. 1GG folgende Gebot der Chancengleichheit aller Wahlbewerber, Anwendung.2. Damit die Wahlentscheidung in voller Freiheit gefällt werden kann, ist es unerlässlich, dass die Wahlbewerber, soweit irgend möglich, mit gleichen Chancen in den Wahlkampf eintreten; der öffentlichen Gewalt ist jede unterschiedliche Behandlung von Bewerbern, durch die deren Chancengleichheit bei Wahlen beeinträchtigt werden kann, von Verfassung wegen versagt, sofern sie sich nicht durch zwingenden Grund rechtfertigen lässt. Das Gebot der freien Wahl untersagt es staatlichen Organen, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit Wahlbewerbern zu identifizieren und sie zu unterstützen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.