EuGH - Urteil vom 26.06.2003
Rs C-422/01
Normen:
EG Art. 49 ;
Vorinstanzen:
Regeringsrätt (Schweden) - Beschluss vom 23.10.2001,

Kapitalbildende Zusatzrentenversicherung - Abschluss bei einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft - Unterschiede bei der steuerlichen Behandlung - Vereinbarkeit mit Artikel 49 EG

EuGH, Urteil vom 26.06.2003 - Aktenzeichen Rs C-422/01

DRsp Nr. 2004/8374

Kapitalbildende Zusatzrentenversicherung - Abschluss bei einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft - Unterschiede bei der steuerlichen Behandlung - Vereinbarkeit mit Artikel 49 EG

[Försäkringsaktiebolaget Skandia (publ), Ola Ramstedt gegen Riksskatteverket] Artikel 49 EG steht einer Regelung entgegen, nach der eine Versicherung, die bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen wird, das in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, und die alle Anforderungen, die das nationale Recht an eine Betriebsrentenversicherung stellt, mit Ausnahme der Bedingung erfüllt, dass sie bei einem im Inland niedergelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen ist, steuerlich anders behandelt wird als diese, wenn die Auswirkungen dieser Behandlung auf die Einkommensteuer nach Maßgabe des Einzelfalls weniger günstig sein können.

Normenkette:

EG Art. 49 ;

Gründe:

[01] Das Regeringsrätt (Oberstes Verwaltungsgericht) hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Oktober 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung des EG-Vertrags und insbesondere des Artikels 49 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt.