LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.09.2017
2 Sa 26 b/17
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BEEG § 21 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen ö. D. 5 Ca 1223 a/16

Kausalität zwischen Ausfall eines Mitarbeiters und befristeter Einstellung einer VertretungskraftGesamtvertretungsbedarf als BefristungsgrundWeiterbeschäftigungsanspruch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 26 b/17

DRsp Nr. 2019/11779

Kausalität zwischen Ausfall eines Mitarbeiters und befristeter Einstellung einer Vertretungskraft Gesamtvertretungsbedarf als Befristungsgrund Weiterbeschäftigungsanspruch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht

1. Ist bei einem Befristungsvertrag aus dem Grund einer Vertretung nicht erkennbar, welche Zuordnung der befristet eingestellte Beschäftigte in Bezug auf eine vorübergehend vakante Position ausfüllen soll, fehlt es an einem wirksamen Befristungsgrund. 2. Ein Gesamtvertretungsbedarf in einer organisatorischen Einheit, z.B. einem Schulbereich, kann eine befristete Vertretung rechtfertigen. Allerdings muss sich dann aus einem Gesamtstellenplan eindeutig ergeben, welche freien Planstellen mit Dauereinstellungen besetzt werden und welche Planstellen tatsächlich nur einer vorübergehenden Vertretung bedürfen. 3. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch nach unwirksamer Befristungsabrede folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, der verlangen kann, seinen Beruf vertragsgemäß ausüben zu können.

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 01.12.2016, Az.: ö. D. 5 Ca 1223 a/16, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BEEG § 21 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2.