LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 07.06.2017
5 Sa 339/16
Normen:
SGB IX § 81 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
LAGE AGG § 22 Nr. 11
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 17.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 313/16

Kausalzusammenhang zwischen nachteiliger Behandlung und Behinderung bei Nichtbestehen einer Schwerbehindertenvertretungunbegründete Entschädigungsklage des abgelehnten Stellenbewerbers bei unzureichender Darlegung von Indiztatsachen

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.06.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 339/16

DRsp Nr. 2018/6449

Kausalzusammenhang zwischen nachteiliger Behandlung und Behinderung bei Nichtbestehen einer Schwerbehindertenvertretung unbegründete Entschädigungsklage des abgelehnten Stellenbewerbers bei unzureichender Darlegung von Indiztatsachen

Das Nichtbestehen einer Schwerbehindertenvertretung stellt kein Indiz i. S. v. § 22 AGG dar, das eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung vermuten lässt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 17.08.2016 (Az.: 11 Ca 313/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 81 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch des Klägers wegen einer von ihm behaupteten Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung bei einer Bewerbung.

Der am ... geborene Kläger ist mit einem Grad von 50 schwerbehindert. Hinsichtlich des beruflichen Lebenslaufes des Klägers wird auf die Ausführungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.