LAG Hamm - Beschluss vom 16.09.2005
13 TaBV 66/05
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 12.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 9/04

Kein allgemeiner Anspruch des Betriebsrates auf Internet- Zugang und E-Mail-Verkehr - Erforderlichkeit der Informationsbeschaffung nach konkreten betrieblichen Verhältnissen

LAG Hamm, Beschluss vom 16.09.2005 - Aktenzeichen 13 TaBV 66/05

DRsp Nr. 2006/1625

Kein allgemeiner Anspruch des Betriebsrates auf Internet- Zugang und E-Mail-Verkehr - Erforderlichkeit der Informationsbeschaffung nach konkreten betrieblichen Verhältnissen

1. Auch wenn das Internet geeignet ist, dem Betriebsrat auf schnellem Weg über arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung zu unterrichten und ihn über Suchmaschinen in den Stand zu versetzen, sich über einzelne betriebliche Problemstellungen umfassend zu informieren, ist gleichwohl in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die konkreten betrieblichen Verhältnisse einen Einsatz des Internet als Mittel zur Informationsbeschaffung erforderlich machen.2. Haben nur der Geschäftsführer und der Leiter der Abteilung Konstruktion sowie der Systemadministrator im Rahmen ihrer Aufgabenstellungen Zugang zum Internet, und sind auch der Personal- und der Betriebsleiter ebenso wie alle anderen mit einem PC ausgestatteten Arbeitsplätze nicht an das Internet angeschlossen, machen die konkreten betrieblichen Verhältnisse einen Einsatz des Internet als Mittel zur Informationsbeschaffung des Betriebsrates nicht erforderlich.